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AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

§ 19 AusG-GOTagesordnung

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen

In forceOfficial text

(1) Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-09-01