AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 27 AusG-GOAufbewahrung der Niederschrift
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
Amendment history
- In Kraft seit 1991-09-01