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AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

§ 27 AusG-GOAufbewahrung der Niederschrift

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen

In forceOfficial text

Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-09-01