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Soziale Sicherheit (Irland) · Soziale Sicherheit (Irland)

§ 18 Soziale Sicherheit (Irland)

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Der zuständige Träger eines Vertragstaates hat Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.

(2) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.