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Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan · Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

§ 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irlan

Artikel 2

In forceOfficial text

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 15 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

in Irland

das Ministerium für soziale Wohlfahrt.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter festzulegen.