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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 72 AusGAnwendungsbereich

Unterabschnitt F Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes

In forceOfficial text

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die

1. sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und

2. sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.

(2) Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-10-10