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EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991

§ 7 EPVPunktesystem

In forceOfficial text

Das Punktesystem für die Auswertung der Tests muß den Erfordernissen der angestrebten Verwendungen entsprechen. Es ist so zu gestalten, daß

1. jeder Bewerber einem ihm entsprechenden Punktewert zugeordnet und

2. eine den Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung angepaßte Verteilung der Bewerber auf diese Punktewerte erwartet

werden kann.