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Soziale Sicherheit (USA) · Soziale Sicherheit (USA)

§ 19 Soziale Sicherheit (USA)

Artikel 19

In forceOfficial text

(1) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen unabhängig von deren Aufenthaltsort unmittelbar in Verbindung treten. Der Schriftverkehr kann in der jeweils eigenen Amtssprache erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden, Verbindungsstellen und Träger eines Vertragsstaates dürfen Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.