Soziale Sicherheit – Durchführung (USA) · Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Artikel 5
Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.