Soziale Sicherheit – Durchführung (USA) · Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Artikel 7
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.