Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 101 AKGRechtsüberleitung

Abschnitt 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

In forceOfficial text

(1) Die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954 , errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen.

(2) Die sich aus dem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, in Verbindung mit dem Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945 , ergebende Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Arbeiterkammer bleibt unberührt.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, bleiben in Geltung.