Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 83 AKGAufgaben der Hauptversammlung

Abschnitt 10 Bundesarbeitskammer

In forceOfficial text

Der Hauptversammlung obliegt:

1. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;

2. die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;

3. die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);

4. die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);

5. die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);

6. die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);

7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;

8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;

9. die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;

10. die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);

11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;

12. die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-07-01