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Orthopädische Versorgung in der Kriegsop · Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

§ 2 Orthopädische Versorgung in der KriegsopUmfang der Ausstattung

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

In forceOfficial text

(1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.

(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen

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Körperersatzstücke nach § 1 Abs. 2 Z 1, 3 und 4,

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orthopädische Hilfsmittel nach § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 6,

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Krücken oder Stützkrücken wenn der Beschädigte auf deren Gebrauch dauernd angewiesen ist,

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Handschuhe für Benützer von handbetriebenen Rollstühlen.

(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.

(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.

(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.