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BPGG · Bundespflegegeldgesetz

§ 32 BPGGVerarbeitung von personenbezogenen Daten

6. ABSCHNITT Verfahren

In forceOfficial text

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-05-20