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AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

§ 16a AVRAGAblaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

In forceOfficial text

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 14a, 14b und 14c bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.