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AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

§ 2i AVRAGMehrfachbeschäftigung

In forceOfficial text

(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.

(2) Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die

1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder

2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.