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Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegeper · Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

§ 1 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegeper

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

1. die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und

2. für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.