AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 6 AMPFGZweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen
ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden (vgl. § 10)
(1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuzuführen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-01-01
Refers to
- AMPFG § 1
- AMPFG § 10
- AMPFG Art. 36