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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 24 AMSGBehördliche Aufgaben

5. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.

(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01