AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 73 AMSGHaushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen
3. HAUPTSTÜCK Sonstige Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.