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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 1 ASchGGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999 , anzuwenden ist;

3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961 .

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 )

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-06-01