ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 32 ASchGVerordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
2. Abschnitt Arbeitsstätten und Baustellen
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
3. die Bereitschaftsräume.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.
Amendment history
- In Kraft seit 2015-01-01