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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 89 ASchGZentren der Unfallversicherungsträger

7. Abschnitt Präventivdienste

In forceOfficial text

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für deren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.

(2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75 Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012 )

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  • In Kraft seit 2020-01-01