Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (N · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)
§ 8 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (N
Artikel 8
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.