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Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (V · Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

§ 4 Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (V

Artikel 4

In forceOfficial text

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstatten die zuständigen Träger die Kosten der Sachleistungen, die den im anderen Vertragsstaat wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.