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Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 11 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“

2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

In forceOfficial text

Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die

1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder

2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft

betraut worden sind.