Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
§ 30 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland
3. Unterabschnitt VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den §§ 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.
Refers to
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 10
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 14
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 22
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 26
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 4
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 8
- Führung von Verwendungsbezeichnungen im § 9