Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (L · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein)
§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (L
VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit
StF: BGBl. Nr. 61/1996
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.