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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (L · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Liechtenstein)

§ 0 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (L

In forceOfficial text

VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

StF: BGBl. Nr. 61/1996

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.