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Soziale Sicherheit (Island) · Soziale Sicherheit (Island)

§ 10 Soziale Sicherheit (Island)

Artikel 10

In forceOfficial text

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einem Schiedsgericht unterbreitet werden, dessen Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.