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KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

§ 2 KA-AZGBegriffsbestimmungen

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;

2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.