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KGG · Karenzgeldgesetz

§ 22 KGGTeilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

In forceOfficial text

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-08-21