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KGG · Karenzgeldgesetz

§ 46 KGGAusscheiden aus der Pflichtversicherung

Abschnitt 9 Krankenversicherung

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Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.