Soziale Sicherheit (Schweden) · Soziale Sicherheit (Schweden)
§ 2 Soziale Sicherheit (Schweden)
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
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Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.