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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 3 PBVGO

Abschnitt 1 Betriebsversammlung

In forceOfficial text

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversammlung verlangt.