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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 3 Personalvertretungsfonds-VerordnungPersonalvertretungsfonds

Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

In forceOfficial text

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.