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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 6 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

In forceOfficial text

(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.

(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Personalvertretungsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.