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PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

§ 4 PBVWOErrichtung von Personalausschüssen

Abschnitt 2 Personalausschuß

In forceOfficial text

(1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.

(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.