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Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver · Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§ 4 Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver

In forceOfficial text

§. 4. Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.

Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.