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Übertritt von einer Kirche oder Religion · Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen

§ 4 Übertritt von einer Kirche oder Religion

In forceOfficial text

§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1938-09-10