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Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich

§ 3 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre

In forceOfficial text

(1) Die Kirchenbeiträge werden von den Kirchen festgesetzt und erhoben. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Kirchenbeiträge ist der Rechtsweg zulässig.

(2) Die Kirchenbeitragsordnungen und die die Kirchenbeiträge festsetzenden Beschlüsse bedürfen der staatsaufsichtlichen Genehmigung.