Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre · Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österreich
§ 6 Erhebung von Kirchenbeiträgen in Österre
(1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
(2) Der ... (Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.