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Verfassung der Organisation der Vereinte · Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

§ 12 Verfassung der Organisation der Vereinte

Artikel XII. Artikel römisch zwölf. Die rechtliche Stellung der Organisation.

In forceOfficial text

Die Bestimmungen der Artikel 104 und 105 der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen über die rechtliche Stellung der Organisation, ihre Vorrechte und Immunitäten, finden in gleicher Weise auf die vorliegende Organisation Anwendung.