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Errichtung eines „Salzburger Festspielfo · Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

§ 10 Errichtung eines „Salzburger Festspielfo

In forceOfficial text

(1) Der Vorsitz im Kuratorium wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (§ 3 lit. a) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied des Kuratoriums.

(2) Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von wenigstens drei Fünftel seiner Mitglieder beschlußfähig.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.