Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz · Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

§ 4a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins.

In forceOfficial text

Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks- oder Sonderschulen oder Mittelschulen bestehen.