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Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

§ 30 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Artikel V. Artikel römisch fünf.

In forceOfficial text

An den Mittelschulen sowie sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten kann der Slowenischunterricht als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand nach den für den Unterricht unverbindlicher Unterrichtsgegenstände allgemein geltenden Vorschriften geführt werden.