Förderung der Atomforschung · Förderung der Atomforschung
§ 2 Förderung der Atomforschung
Als Teilwert der Geschäftsanteile an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, und der diesen Geschäftsanteilen steuerrechtlich gleichgestellten Gesellschafterleistungen ist der Betrag von einem Schilling anzusetzen.