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Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

§ 14 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 14. Kirchliches Begutachtungsrecht. Paragraph 14, Kirchliches Begutachtungsrecht.

In forceOfficial text

(1) Die Evangelische Kirchenleitung ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung sowie den Behörden des Bundes und der Länder kirchliche Gutachten, Vorschläge und Berichte über Angelegenheiten, welche die Kirchen und Religionsgesellschaften im allgemeinen oder den Wirkungsbereich der Evangelischen Kirche im besonderen berühren, zu erstatten.

(2) Die Behörden des Bundes haben Gesetzentwürfe, die äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche berühren, vor ihrer Vorlage und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Evangelischen Kirchenleitung unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.