Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 1 SchOG§ 1. Geltungsbereich. Paragraph eins, Geltungsbereich.

I. HAUPTSTÜCK. römisch eins. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

In forceOfficial text

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) ( Verfassungsbestimmung ) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-09-01