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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 60 SchOG§ 60. Handelsschule. Paragraph 60, Handelsschule.

Besondere Bestimmungen.

In forceOfficial text

(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-07-12