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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 74 SchOG§ 74. Handelsakademie. Paragraph 74, Handelsakademie.

Besondere Bestimmungen.

In forceOfficial text

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-07-12