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Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch · Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

§ 4 Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch

Abschnitt III - Bestehende Einrichtungen Abschnitt römisch drei - Bestehende Einrichtungen

In forceOfficial text

(1) Die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Sava in Wien und die rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Auferstehung in Wien, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich bestehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

(2) Die Satzungen dieser beiden Kirchengemeinden haben in der jeweils gültigen Fassung mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu bestimmen, welcher geistlichen Jurisdiktion die betreffende Kirchengemeinde untersteht.